- Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/-führerin, einem/einer Schriftführer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand sollen nur Mitglieder der Elterninitiative gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl ein Kind in der Einrichtung betreuen lassen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, darunter entweder der/die 1. oder 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten nicht nachgewiesen werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.